Ein Garten ist für Sie ein Ort zum Entspannen und ein netter Ausgleich zum Stress, den Sie sonst im Alltag erleben. Sie legen sich am Wochenende nach getaner Gartenarbeit auf die Liege und möchten die Ruhe genießen. Doch mit diesem Vorhaben ist es schnell vorbei. Nebenan spielen Kinder im Garten und der Lärm lässt Ihnen keine Ruhe.
Müssen Sie es einfach hinnehmen, wenn Kinderlärm im Garten stört oder gibt es gewisse Grenzen? Erfahren Sie, welche Lärmgrenzen gelten und wie Sie mit dieser Belästigung umgehen.
Gesetzliche Grenzen des Kinderlärms
Spielende Kinder im Garten mögen für die Familie ein Grund der Freude sein. Anstatt den ganzen Tag im Haus vor dem Fernseher oder dem Smartphone zu verbringen, sind die Kinder in Bewegung und an der frischen Luft. Dass es dabei auch mal lautstärker zur Sache geht, besonders wenn mehrere Kinder miteinander spielen, sollte nicht verwunderlich sein. Kinder sind sich der Lärmbelästigung kaum bewusst und noch nicht reif genug, um sich permanent unter Kontrolle zu haben.
Ähnlich wie die Luftverschmutzung legt der Gesetzgeber eine größere Bedeutung hinsichtlich der Lärmemission an. Es ist erwiesen, dass dauerhafter Lärm krank macht. Er verursacht Stress und schränkt die Lebensqualität deutlich ein.
Daher hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 den Kinderlärm gesetzlich geregelt. Dies ist im § 22 Absatz 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu finden. Dort heißt es: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
Es wird klar geregelt, dass die eigentlichen Grenzen der Lärmemission nicht gelten, wenn es sich u.a. um Kindertagesstätten oder Spielplätzen handelt. Damit werden dort andere Maßstäbe angelegt, als wenn Sie direkt neben einem Industriebetrieb wohnen. Während der Industriebetrieb dazu verpflichtet ist, bestimmte Grenzen einzuhalten, ist dies bei Kindertagesstätten nicht der Fall.
Wie viel Kinderlärm müssen Sie dulden?
Kinderlärm ist vom Gesetzgeber als Sonderfall beschrieben. Es wird versucht ein Kompromiss zu finden, um sowohl die Grundrechte der Kinder als auch der Anwohner zu wahren. Bedeutet dies, dass Sie jeglichen Lärm erdulden müssen und Kinder so laut sein dürfen, wie Sie wollen?
Ganz so klar ist die Auslegung zugunsten der Kinder nicht. Zwar werden Ihnen größere Freiheiten eingeräumt, doch auch hier gibt es Grenzen, die beachtet werden müssen. Da es keine klare Lärmschwelle gibt, muss im Einzelfall entschieden werden, welche Art von Lautstärke und Geräuschkulisse hinzunehmen ist.
Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes
Hierzu gibt das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Urteil (Az. 5 W 82/96-20) vom 11.06.1996 einen ersten Hinweis. Das Gericht entschied, dass die typischen Ausdrucksformen des kindlichen Spiels grundsätzlich hinzunehmen sind. Ausnahme ist, wenn der Lärm über das Übliche hinausgeht. Hierzu zählt zum Beispiel das Fußballspielen in der Wohnung oder wenn Gegenstände auf den Boden geschlagen werden.
Spielen Kinder im Garten, ist dies auch außerhalb der Ruhezeiten mit einer Lärmentwicklung zu rechnen. Dies muss hingenommen werden, insofern keine anderweitige Regelung im Mietvertrag oder der Hausordnung besteht.
Je älter das Kind, desto mehr erwartet, dass die Ruhezeiten eingehalten werden und der Lärm sich reduziert. Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 7 Uhr und stellt auch für den Kinderlärm eine Richtlinie dar.
Urteil des Bundesgerichtshofes
Seit dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes sind mehrere Jahrzehnte vergangen. Eine neuere Rechtsprechung gibt es vom Bundesgerichtshof, welches am 22.8.2017 sich zum Kinderlärm geäußert hat.
Konkret heißt es hier: „Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen [ist], nur weil er von Kindern stamme“. Mit dieser Aussage wurde das frühere kinderfreundliche Urteil eingeschränkt und dem Kinderlärm eine Grenze zugewiesen.
Das Bundesgerichtshof sagte, dass es im Einzelfall auf die Art, Qualität, Dauer und Zeitpunkt der Geräuschimmission ankomme. Eltern müssten durch objektiv gebotene erzieherische Maßnahmen versuchen den Kinderlärm zu minimieren. Dennoch sei auch bewusst, dass natürliche kindliche Verhaltensweisen und der daraus entstehende Lärm sich nicht immer vermeiden ließen.
Sie müssen also nicht jede Art von Kinderlärm im Garten erdulden und über sich ergehen lassen. Eine gewisse Grenze ist durchaus geboten, jedoch kommt es auf den Einzelfall und die Umstände des Lärms an.
Müssen Sie Babygeschrei zu jeder Tages- und Nachtzeit tolerieren?
Der Bundesgerichtshof nennt als eine der Eigenschaften bei der Beurteilung des Lärms das Alter des Kindes. Je älter das Kind, desto mehr Verantwortung könne es übernehmen und desto eher sind die üblichen Lärmgrenzen einzuhalten. Wie verhält es sich aber nun, wenn lautes Babygeschrei ständig aus dem Nachbargarten ertönt?
Für Babygeschrei gibt es keine Lärmschwellen. Es kann von Babys nicht erwartet werden, dass diese zu einer bestimmten Uhrzeit aufhören zu schreien und sich ruhig verhalten. Das Schreien ist für Babys ein natürliches Bedürfnis und lässt sich auch bei intensiver Betreuung der Eltern nicht immer verhindern. Manche Babys neigen eher zum Schreien und lassen sich nur schwer beruhigen.
Dennoch müssen Sie auch hier nicht alles über sich ergehen lassen. Lassen die Eltern das Baby lieber auf der Terrasse, damit es dort schreit, gilt dies als vermeidbare Lärmemission. Eltern müssten dann versuchen, das Baby zu beruhigen oder es zumindest wieder in das Haus bringen. Es einfach im Garten zu belassen und laut schreien zu lassen, müssen Nachbarn nicht tolerieren.
Generell gilt beim Babygeschrei, dass Eltern Ihr bestmögliches versuchen müssen, um den Lärmpegel gering zu halten und die Belästigung zu minimieren. Gehen Eltern diesen Pflichten nach und schreit das Baby trotzdem, muss ein gewisser Lärm hingenommen werden.
Ruhezeiten für Kinder
Für die Nutzung des Gartens gibt es neben den gesetzlichen Ruhezeiten auch Zeitfenster, die häufig von der Gemeinde oder der Nachbarschaft vorgeschrieben werden, um Lärm zu vermeiden. Die gesetzliche Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 7 Uhr. Diese ist auch ohne sonstige Vereinbarungen gültig und sollte von Eltern und Kindern respektiert werden. Darüber hinaus bestehen häufig Ruhezeiten während der Mittagszeit sowie an Sonn- und Feiertagen. Die Mittagsruhe erstreckt sich häufig von 12 bis 14 Uhr.
Wie bereits vorher angeklungen, ist von Kindern kaum zu erwarten, dass diese sich an diese Ruhezeiten halten. Unterschieden wird hierbei zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Kinderkrach. Spielen Kinder in einer typischen Weise im Garten, müssen Nachbarn dies auch während der Ruhezeiten hinnehmen. Eltern sind dennoch verpflichtet einzugreifen, falls die Lautstärke ein zu hohes Ausmaß annimmt und sich vermeiden ließe.
Welche Lärmbelästigung gilt noch als gewöhnlich?
Kinder dürfen im Garten spielen und dabei etwas lauter sein. Dies ist vom Gesetzgeber abgedeckt und im Einzelfall muss entschieden werden, ob der Lärm unzumutbar und vermeidbar wäre. Welche Verhaltensweisen gelten hierbei als gewöhnlich und sind vom Gesetz her erlaubt?
Normal ist, wenn Kinder mal etwas lauter sind. Etwa weil Sie einen typischen Wutanfall haben, laut weinen oder einfach lachen. Auch laute Geräusche beim Rennen oder das Schreien beim gemeinsamen Spiel mit Freunden bewegen sich im gewöhnlichen Rahmen. Berücksichtigt werden zur Beurteilung, ob der Kinderlärm im Garten gewöhnlich ist, die altersgerechten Bedürfnisse und Verhaltensweisen der Kinder. Diese haben ein Recht darauf sich frei zu entfalten und Ihre Bedürfnisse zu erfüllen.
Alles müssen Sie als Nachbar nicht hinnehmen. Dies gilt zum Beispiel, wenn mit einem Spaten gegen einen Metallzaun geschlagen wird. Lärm, der vom Werfen oder Schlagen von Gegenständen ausgeht, müssen Sie im Allgemeinen nicht hinnehmen. Dies gilt auch dafür, wenn ständig eine laute Trillerpfeife ertönt. Das Schießen eines Balles gegen die eigene Hauswand müssen Sie sich natürlich auch nicht gefallen lassen.
Bei solch lautem und vermeidbaren Kinderlärm werden die Grenzen des zumutbaren überschritten, sodass Sie sich dagegen wehren sollten.
Was können Sie bei einer dauerhaften Lärmbelästigung unternehmen?
Wenn es um fremde Kinder geht, ist der Umgang schwierig. Eltern lassen sich nur ungern über die eigenen Erziehungsmethoden belehren, sodass Sie hier äußerst sensibel vorgehen sollten.
Das Gespräch suchen
Der erste Schritt sollte es sein, mit den Eltern das Gespräch zu suchen. Wichtig ist, dass Sie in Ruhe das Problem darlegen und Ihre Sichtweise präsentieren. Besprechen Sie die Lautstärke des Kinderlärms bei einem gemeinsamen Treffen und schreien Sie nicht einfach über den Gartenzaun, dass die Kinder doch leiser sein sollten. Dies wird nur selten auf Verständnis stoßen.
Lärmreduzierende Maßnahmen
Kinder lassen sich nur schwer in Ihren Verhaltensweisen einschränken. Zudem ist ein gewisser Lärmpegel vom Gesetz geschützt und lässt sich nicht verhindern.
Um dennoch die eigene Ruhe zu bewahren, sollten Sie selber versuchen den Lärm zu reduzieren. Dies gelingt zum Beispiel mit hohen und dichten Hecken. Eventuell können Sie auch gemeinsame Maßnahmen mit den Nachbarn erörtern, um die Lautstärke zu reduzieren. So könnte zum Beispiel ein Fußball mit einem Filzbezug wesentlich leiser sein.
Anwalt zu Hilfe rufen
Hat die persönliche Intervention nichts gebracht und sind Sie weiterhin vom Lärm betroffen, hilft nur der Gang zum Anwalt. Dieser wird Sie bei den weiteren rechtlichen Schritten beraten und notfalls über den Gesetzesweg versuchen den Lärm zu reduzieren.
Spielende Kinder und Krach im Garten
Toben die Kinder im Garten des Nachbarn, kann dies einen erholsamen Nachmittag zunichtemachen. Die eigentlich erhoffte Ruhe tritt nicht ein und das Geschrei der Kinder lässt eine Entspannung nicht zu.
Einen gewissen Kinderlärm im Garten müssen Sie erdulden. Dies gilt für eine typische und altersgerechte Lautstärke, die den Verhaltensweisen von Kindern geschuldet ist.
Im Einzelfall ist zu überprüfen, ob die Kinder ungewöhnlich laut sind und die Lautstärke vermeidbar wäre. Dann sind Eltern in der Pflicht die Belästigung zu reduzieren. Ganz ruhig werden sich Kinder im Garten aber wahrscheinlich selten verhalten, sodass ein gewisser Lautstärkepegel akzeptiert werden muss.